§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „respekTIERmich“ und führt in seinem Namen den Zusatz „e.V.“ Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart – Registergericht – unter der Registernummer VR 230582.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim unter Teck. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Kirchheim unter Teck und deren Umgebung.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 -Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
- Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzproblematiken und artgemäße Tierhaltung, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
- Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für Tiere durch Tierschutzpädagogische Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
- Organisation und Durchführung praxisnaher Seminare und Informationsveranstaltungen, um Impulse für ein neues Verständnis zwischen Mensch und Tier zu geben;
- Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
- Betreuung und Vermittlung von Tieren in Not;
- Aufbau einer alternativen Mensch-Tier-Begegnungsstätte als Zweckbetrieb, um den verantwortungsvollen und achtsamen Umgang mit Tieren praxisbezogen zu vermitteln.
Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
- Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.
- Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Soll diese Aufwandsentschädigung einem Vorstandsmitglied zugute kommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss jährlich zustimmen.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
- Ordentliches Mitglied des Vereins können werden
- jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
- Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das 7. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit; minderjährige Bewerber benötigen zusätzlich das schriftliche Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme; gleichzeitig wird die Zahlung des Mitgliedsbeitrages fällig. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen schriftlich erklärt werden muss,
- durch Ausschluss oder
- durch Tod.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt oder wenn es grob gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins verstößt;
- den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;
- sich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhält;
- mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Über das Einleiten des Ausschlussverfahrens gegen ein Mitglied entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit; sodann stellt der Vorstand den Antrag auf Ausschluss an die Mitgliederversammlung. Dazu muss vom Vorstand innerhalb vier Wochen nach Beschlussfassung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung îst dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Schließlich entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist vereinsintern unanfechtbar.
- Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder gemäß § 3 Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
- Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemeinen Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen, wie z.B. Hausverbote, aussprechen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern; sie erkennen die Satzung des Vereins an und verpflichten sich, die darin enthaltenen Regelungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 5 - Beiträge
- Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt und darüber beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Der Jahresbeitrag ist jeweils für das laufende Jahr bis zum 31. März ohne besondere Aufforderung fällig. Jugendmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
- Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
§ 6 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 - Vorstand
- Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:
- dem Ersten Vorsitzenden,
- dem Zweiten Vorsitzenden,
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer und
- dem Beisitzer
- Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
- Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.
- Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.
§ 8 - Aufgabenbereiche des Vorstandes
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der Beisitzer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Erste Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt ist und der Zweite Vorsitzende ausschließlich gemeinsam mit dem Kassenwart, dem Schriftführer oder dem Beisitzer gemeinsam.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
- die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Hat der Verein eine Begegnungsstätte errichtet, so obliegt die Verwaltung der Begegnungsstätte dem Vorstand.
- Der Erste Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstandes alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen.
- Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.
§ 9 - Beschlussfassung
- In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Erste Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.
Bedeutende Angelegenheiten sind insbesondere solche, die ein Volumen von 3.000,00 EUR im Einzelfall übersteigen oder Dauerschuldverhältnisse.
- Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Zweiten Vorsitzenden kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
- Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 - Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes;
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
- Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- Die Versammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist davon abweichend eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich; zur Auflösung eine solche von ¾. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
- Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Ersten Vorsitzenden mit kurzer Begründung einzureichen. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 10% der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
- Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und zu genehmigen.
§ 12 - Rechnungsprüfung
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
- Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
- Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Buchführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
§ 13 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 - Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
- Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
- Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des ausscheidenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.
§ 15 - Mitgliederliste
- Die nach § 14 erhobenen Daten werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und Bankverbindung.
- Die Mitgliederliste wird grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben oder ihnen zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Eine Weitergabe ist in folgenden Fällen rechtlich zulässig:
- Sofern der Verein als Mitglied von Dachverbänden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden;
- Mitgliederlisten werden an Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionsträger herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
- Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen und Adressen nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
§ 16 - Recht am eigenen Bild
- Mitglieder des Vereins willigen grundsätzlich ein, dass vom Verein gefertigte Fotos, die sie auch erkennbar zeigen, für Vereinspublikationen und die Webseite verwendet werden dürfen.
- Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruches unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein anonymisiert entsprechende Fotos.
§ 17 - Jugendgruppe
- Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.
- Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 18 - Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied der Dachverbände „Deutscher Tierschutzbund e.V.“ sowie „Deutscher Tierschutzbund Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V.“
Der Vorstand teilt den Dachverbänden jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.
§ 19 - Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Ziff. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
- Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.
§ 20 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Ziff. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende sowie der Zweite Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutscher Tierschutzbund Landestierschutzverband Baden-Württemberg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.11.2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Satzung.pdf (158 KB)
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